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KA-002 · Stephankiez

Lehrter Straße 44 — Gehwegparken auf der Gehwegüberfahrt

Straßenverkehrsbehörde Mitte SGA Mitte Ordnungsamt
In Bearbeitung
Rechtslage geklärt, bauliche Lösung weiter offen Die Straßenverkehrsbehörde bestätigt, dass die Fläche öffentlicher Gehweg ist und dort nicht geparkt werden darf. Einen individuellen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten verneinte die Behördenleitung bei unserem Antrag jedoch, weil der Antragsteller nicht in dem räumlich betroffenen Straßenabschnitt wohnt. Bauliche Fragen wurden an die Straßenbaubehörde weitergegeben; wegen der persönlichen Betroffenheit haben wir anschließend den B-Laden um Unterstützung gebeten.
Lehrter Straße 44, Fahrzeug auf der Gehwegüberfahrt
Lehrter Straße 44 — ein Fahrzeug steht quer auf der gepflasterten Gehwegfläche.
— Worum es geht —

Öffentlicher Gehweg, der wie ein Parkplatz genutzt wird

Vor Lehrter Straße 44 liegt eine breite, abgesenkte und anders gepflasterte Fläche, die baulich wie eine Zufahrt oder Parkfläche wirkt. Nach Auskunft der Straßenverkehrsbehörde ist sie jedoch weiterhin Bestandteil des öffentlichen Gehwegs. Das Abstellen von Fahrzeugen ist dort bereits nach der StVO unzulässig.

Trotzdem wird die Fläche regelmäßig quer zum Gehweg als Stellplatz genutzt. Dadurch wird die nutzbare Gehwegbreite deutlich eingeschränkt — besonders problematisch für Menschen mit Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator. Unser Anliegen war deshalb von Anfang an nicht einfach „noch ein Schild", sondern eine dauerhaft wirksame Lösung: je nach rechtlicher Funktion der Fläche etwa zusätzliche Poller, eine bauliche Anpassung oder der Rückbau der Gehwegüberfahrt sowie ein konsequenter Vollzug des bestehenden Parkverbots.

Die Besonderheit: Die ursprüngliche Funktion der Gehwegüberfahrt ist nach Angaben der Behörde noch nicht abschließend geklärt. Im Schriftwechsel wurde sogar eine mögliche frühere Funktion als Feuerwehrzufahrt beziehungsweise Feuerwehraufstellfläche angesprochen.

— Verlauf —

Von der ersten Meldung bis zur Frage der Anwohner-Betroffenheit

DatumVonAnWas
09.07.2026 Ein Kiez-Mitglied, privat Straßenverkehrsbehörde Mitte Erste Meldung: wiederkehrendes Gehwegparken an Lehrter Straße 44; Bitte um eine dauerhaft wirksame Lösung.
24.08.2026 Straßenverkehrsbehörde Mitte Kiez-Mitglied / KiezKomplizen Erste ausführliche Antwort: Fläche ist öffentlicher Gehweg, Parken dort unzulässig; zusätzliche Beschilderung nicht erforderlich; Ordnungsamt soll verstärkt kontrollieren; ursprüngliche Funktion der Gehwegüberfahrt wird noch geklärt.
24.08.2026 KiezKomplizen Leiter Straßenverkehrsbehörde Mitte Förmlicher Antrag auf erneute Entscheidung und Klärung der Gehwegüberfahrt; vier Seiten mit straßenrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Begründung.
26.08.2026 Straßenverkehrsbehörde Mitte KiezKomplizen Zweite Behördenantwort: Der vom BVerwG anerkannte individuelle Anspruch ist räumlich auf erheblich betroffene Anwohner begrenzt; der Antragsteller wohnt nicht im betroffenen Abschnitt. Bauliche Fragen gehen an die zuständige Straßenbaubehörde; Vollzug bleibt bei Ordnungsamt/Polizei.
26.08.2026 KiezKomplizen B-Laden / Stephans Nachbarschaftsladen Bitte um Hilfe bei der Suche nach einer tatsächlich betroffenen Person auf derselben Straßenseite, ungefähr im Abschnitt Lehrter Straße 44 bis 26A, die den Antrag selbst stellen könnte.
04.09.2026 KiezKomplizen B-Laden / Stephans Nachbarschaftsladen Nachfassmail nach kurzem Gespräch beim PerlenKiezFest; Schreiben an die Behördenleitung weitergeleitet und um weitere Unterstützung bzw. einen ausdrücklich als „Förmlicher Antrag" bezeichneten eigenen Vorstoß gebeten.
Die Akte zeigt zwei Ebenen, die leicht durcheinandergeraten: Das Parken auf der Fläche ist nach Behördenauskunft bereits verboten. Die offene Frage ist, welche zusätzlichen Maßnahmen gegen die wiederkehrende tatsächliche Blockierung ergriffen werden und wer einen eigenen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Behördenentscheidung geltend machen kann.
— Das Schreiben —

Unser förmlicher Antrag vom 24.08.2026

Vier Seiten an den Leiter der Straßenverkehrsbehörde Mitte. Der Name des Absenders ist in der Webfassung auf Seite 4 geschwärzt. Inhaltlich geht es nicht um eine einzige vorgegebene Maßnahme, sondern um eine ergebnisoffene, ermessensfehlerfreie Prüfung von Vollzug, baulicher Gestaltung und der weiteren Notwendigkeit der Gehwegüberfahrt.

Antrag Seite 1
Seite 1

Gehweg, Straßenbaulast und tatsächliche Behinderung

Warum der bloße Hinweis „Parken ist bereits verboten" das wiederkehrende Problem nicht löst; § 7 BerlStrG und die sichere, möglichst barrierearme Nutzbarkeit des Gehwegs.

Antrag Seite 2
Seite 2

Gehwegüberfahrt und mögliche Feuerwehrfunktion

§ 9 Abs. 3 BerlStrG, die Frage eines Rückbaus sowie die Bitte um Rechtsgrundlage für die Aussage, vor Abschluss der historischen Klärung dürften keine baulichen Änderungen erfolgen.

Antrag Seite 3
Seite 3

BVerwG, Vollzug und förmlicher Antrag

Rechtsprechung zum verbotswidrigen Gehwegparken, mögliche Umsetzung/Abschleppmaßnahme bei Blockierung und konkrete Anträge zu baulichen, straßenverkehrsrechtlichen und vollzugsbezogenen Lösungen.

Antrag Seite 4
Seite 4

Bearbeitungsfrist und öffentliche Dokumentation

Hinweis auf § 75 VwGO, Bitte um klare Entscheidung und Zeitplan sowie Ankündigung der sachlichen Dokumentation als KiezAkte. Der Personenname ist für die Veröffentlichung geschwärzt.

— Behördenantworten —

Drei Antworten — und ein entscheidender Unterschied

09.07.2026 — Erste Reaktion: keine „konkrete Gefahrenlage"

Ganz am Anfang, noch auf die allererste Meldung vom 1. Juli an die Senatsverwaltung, antwortete das Straßen- und Grünflächenamt knapp und ohne Vor-Ort-Prüfung in Aussicht zu stellen. Die zentrale Aussage: Parken auf einer baulich abgesenkten Einfahrt „stellt in der Regel Gehwegparken dar" — sei damit zwar formal ein Verstoß, begründe aber keine Sonderrolle für die Behörde.

„Eine konkrete Gefahrenlage kann ich hier nicht feststellen und kann Ihnen nur anheim stellen, bei ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen das Ordnungsamt oder die Polizei zu informieren." E-Mail vom 09.07.2026, 13:09 Uhr · Straßen- und Grünflächenamt Mitte · an: alxy@mail.de
Unser Kommentar

Eine „konkrete Gefahrenlage" zu verneinen, ohne die Stelle je in Augenschein genommen zu haben, ist bemerkenswert schnell. Genau diese pauschale Einschätzung war der Auslöser dafür, dass wir sechs Wochen später mit Fotos, Maßen und einer förmlichen Begründung nachgelegt haben.

24.08.2026 — Parken verboten, bauliche Änderung vorerst zurückgestellt

Die erste ausführliche Antwort klärt einen wichtigen Punkt: Die betroffene Fläche ist „Bestandteil des öffentlichen Gehwegs", auch wenn sie baulich wie eine Überfahrt oder Zufahrt aussieht. Fahrzeuge dürfen dort nicht abgestellt werden. Zusätzliche Verkehrszeichen seien deshalb aus Sicht der Behörde nicht erforderlich, da schon „keine ‚zwingende Erforderlichkeit' im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO" vorliege; das Ordnungsamt wurde um verstärkte Kontrollen gebeten.

Gleichzeitig blieb die historische Zweckbestimmung der Gehwegüberfahrt offen. Nach Angaben der Behörde versuchte das Straßen- und Grünflächenamt bereits „seit geraumer Zeit", die ursprüngliche Funktion zu klären. Im Raum stand unter anderem eine mögliche Feuerwehrfunktion. Bis zu dieser Klärung sollten keine baulichen Änderungen wie zusätzliche Poller erfolgen.

„Bis zur endgültigen Entscheidung dürfen somit keine baulichen Änderungen, wie z.B. der Einbau von Pollern, erfolgen." E-Mail vom 24.08.2026, 11:28 Uhr · Straßenverkehrsbehörde Mitte · Betreff: „AW: Bitte um erneute Prüfung: Gehwegparken / Behinderung Lehrter Straße 44" · an: Herr Protasov
Unser Kommentar

Diese „endgültige Entscheidung" hat keinen Termin. Die historische Klärung läuft nach Behördenangaben bereits „seit geraumer Zeit" — ohne dass ein Zeitpunkt für ihren Abschluss genannt wird. Praktisch heißt das: Solange niemand nachfragt, bleibt der Zustand einfach so, wie er ist.

26.08.2026 — Die Behördenleitung verweist auf die fehlende persönliche Betroffenheit

In der zweiten Antwort setzt sich der Leiter der Straßenverkehrsbehörde mit unserem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 — BVerwG 3 C 5.23 — auseinander. Der dort anerkannte Individualanspruch gilt nicht für beliebige Gehwegbenutzer, sondern regelmäßig nur für erheblich betroffene Anwohner auf der eigenen Straßenseite und im Abschnitt bis zur nächsten Querstraße. Wörtlich zitiert die Behörde dazu das Gericht selbst: „Subjektive Rechte der Anwohner begründet § 12 Abs. 4 und 4a StVO … nur für den Gehweg der ‚eigenen' Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße."

Unser Kommentar

Rechtlich korrekt zitiert — und genau das macht die Lücke sichtbar: Das Urteil schützt nur Anwohner der eigenen Straßenseite. Für eine Bürgerinitiative, die eine Situation im ganzen Kiez dokumentiert, aber selbst nirgends „Anwohner" ist, bleibt dieser Individualanspruch strukturell unerreichbar — unabhängig davon, wie eindeutig der Fall vor Ort liegt.

Da der Antragsteller nicht in diesem räumlich betroffenen Abschnitt wohnt, wurde ein eigener Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten verneint — auch die Berufung auf die Bürgerinitiative half nicht: „Auch aus Ihrer Eigenschaft als Vertreter bzw. Mitglied der von Ihnen genannten Bürgerinitiative ergibt sich kein weitergehender individueller Anspruch." Die baulichen Fragen — Gehwegüberfahrt, Poller, mögliche Feuerwehrfunktion — wurden an die zuständige Straßenbaubehörde weitergeleitet. Für die Ahndung konkreter Parkverstöße bleiben Ordnungsamt und Polizei zuständig.

„Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Der Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist nicht zwingend erforderlich." E-Mail vom 26.08.2026, 16:45 Uhr · Straßenverkehrsbehörde Mitte · an: kontakt@kiezkomplizen.org, SGA-FB4-GL@ba-mitte.berlin.de
Unser Kommentar

„Nicht zwingend erforderlich" beantwortet nur die verkehrsrechtliche Seite unseres Antrags. Auf die eigentlich drängenderen Fragen — Rückbau oder Umwidmung der Gehwegüberfahrt, tatsächliche Kontrolle des bestehenden Parkverbots — liefert diese Antwort keine Entscheidung, sondern verweist weiter an andere Stellen. Für die Fläche selbst ändert sich dadurch vorerst nichts.

— Vor Ort —

So wird die Fläche tatsächlich genutzt

Die Fotos stammen aus unterschiedlichen Zeitpunkten und zeigen dasselbe Muster: Fahrzeuge stehen quer auf der gepflasterten Fläche. Gerade weil die Gestaltung wie eine Zufahrt oder Stellfläche wirkt, wird der formale Gehwegcharakter vor Ort nicht eindeutig wahrgenommen.

Querparken auf der Gehwegfläche
Foto

Querparken auf der Gehwegfläche

Mehrere Fahrzeuge nutzen die gepflasterte Fläche quer zur Gehwegrichtung.

Blick von der gegenüberliegenden Straßenseite
Foto

Blick von der gegenüberliegenden Straßenseite

Die Fläche vor dem Gebäude wird faktisch als Stellplatz genutzt. Lesbare Kennzeichen wurden in der Webfassung unkenntlich gemacht.

Bauliche Gestaltung lädt zum Befahren ein
Detail

Bauliche Gestaltung lädt zum Befahren ein

Abgesenkte Kante, anderes Pflaster und breite Öffnung zwischen den Pollern — optisch wirkt der Bereich eher wie eine Zufahrt als wie ein durchgehender Gehweg.

— Mögliche Lösung —

Der Gehweg muss auch praktisch Gehweg sein

Wir legen uns nicht auf eine einzige technische Ausführung fest. Entscheidend ist, dass die Fläche dauerhaft sicher und möglichst barrierearm für den Fußverkehr nutzbar bleibt. Je nach Ergebnis der noch offenen Prüfung kommen zusätzliche Poller, eine andere bauliche Abgrenzung oder — falls die Gehwegüberfahrt nicht mehr benötigt wird — ihr Rückbau beziehungsweise ihre Anpassung in Betracht.

Visualisierung — mögliche Variante mit zusätzlichen Pollern
Visualisierung — mögliche Variante

Poller statt parkender Autos

Statt querstehender Fahrzeuge sorgt ein durchgehender Pollerabstand dafür, dass der Gehweg frei bleibt. Keine Fotografie, sondern unsere Vorstellung des Soll-Zustands.

— Weiterverfolgung —

Warum wir den B-Laden eingeschaltet haben

Die zweite Behördenantwort machte deutlich, dass für einen eigenen Anspruch nach der zitierten BVerwG-Rechtsprechung die unmittelbare Anwohner-Betroffenheit entscheidend ist. Deshalb haben wir uns am 26. August an den B-Laden gewandt und gefragt, ob dort eine tatsächlich betroffene Person bekannt ist, die auf der betroffenen Straßenseite ungefähr im Abschnitt Lehrter Straße 44 bis 26A wohnt und den Antrag selbst stellen möchte.

Dabei ging es ausdrücklich nicht um einen „Strohmann" oder darum, nur einen Namen auszuleihen. Die Person sollte tatsächliche Antragstellerin beziehungsweise tatsächlicher Antragsteller sein; KiezKomplizen hätte lediglich das Schreiben und die weitere Korrespondenz unterstützen oder mit Vollmacht übernehmen können. Persönliche Daten sollten nicht veröffentlicht werden.

Am 4. September haben wir nach einem kurzen Gespräch beim PerlenKiezFest noch einmal nachgefasst, die behördliche Argumentation zur fehlenden eigenen Betroffenheit erläutert und den bisherigen Schriftwechsel weitergeleitet. Zusätzlich haben wir angeregt, ob der B-Laden selbst einen ausdrücklich als „Förmlicher Antrag" bezeichneten Vorstoß auf Grundlage unserer Unterlagen unternehmen möchte.

— Was daraus folgt —

Hätte jemand von uns dort gewohnt, hätte die Behörde entscheiden müssen

Der entscheidende Punkt dieser Akte ist nicht, dass die Straßenverkehrsbehörde zwingend Poller, Schilder oder eine bestimmte bauliche Maßnahme hätte anordnen müssen. Auch das Bundesverwaltungsgericht schreibt keine konkrete Maßnahme vor.

Aber: Das Urteil BVerwG 3 C 5.23 erkennt erheblich betroffenen Anwohnern auf ihrer eigenen Straßenseite und im räumlich zugeordneten Abschnitt einen Anspruch darauf zu, dass die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei über ein Einschreiten gegen verbotswidriges Gehwegparken entscheidet.

Genau daran scheiterte unser Antrag nach Auffassung der Behördenleitung: Niemand von uns wohnte in diesem Abschnitt. Hätte eine Person aus unserer Initiative dort gewohnt — oder hätte eine dort wohnende und erheblich betroffene Person den Antrag gestellt — hätte die Behörde den Antrag nicht mit fehlender persönlicher Betroffenheit beziehungsweise fehlendem Drittschutz abweisen können. Sie hätte über ein Einschreiten ermessensfehlerfrei entscheiden müssen.

Welche konkrete Maßnahme daraus folgt, wäre weiterhin Sache der fachlichen Prüfung und des behördlichen Ermessens. Der Anspruch wäre ein Anspruch auf Entscheidung und Tätigwerden im rechtlichen Sinne — nicht automatisch ein Anspruch auf unsere bevorzugte Lösung.

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